Abschlagszahlungen: Eine „Sicherheitsleistung“, die Handwerker einfordern sollten

Bei Geschäften, die mit Handwerkern geschlossen werden, handelt es sich in der Regel um Werkverträge, bei denen der Gegenstand, um den es geht, erst noch hergestellt werden muss. Nicht selten hat das herzustellende Werk einen größeren Umfang und die Herstellungsdauer ist dementsprechend lang.

Dem Handwerker können dadurch hohe Kosten nicht nur im Vorfeld entstehenden, die durch Abschlagszahlungen besser handhabbar sein sollen. Die ‚Abschlagzahlung‘ ist vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 632a geregelt. Die dort mit Wirkung zum Beginn des Jahres 2018 vorgenommenen Änderungen haben unter anderem auch die Voraussetzungen für Abschlagszahlungen vereinfacht.

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Da Handwerker grundsätzlich bei Werkverträgen zur Vorleistung verpflichtet sind, birgt das bei Aufträgen größeren Ausmaßes auch ein enormes Risiko in sich. Bereits seit dem Jahre 2000 gab es gesetzliche Vorschriften, die auch ohne vertragliche Vereinbarung darüber dem Handwerker das Recht zugestanden, Abschlagszahlungen zu verlangen. Diese Regelung wurde zuletzt mittels des Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) mit Wirkung ab 2009 deutlich erweitert.

„Die letzte Neufassung des § 632a BGB brachte gerade in Bezug auf Abschlagzahlungen weitere Vereinfachungen, die aber noch immer viel zu wenige Handwerker zu kennen und zu nutzen scheinen. Kennt man aber die geltenden Regeln bzw. Voraussetzungen und beachtet sie, können die Risiken bei großen Aufträgen enorm gemindert werden“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH.

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Nachfolgend erläutert Drumann wesentliche Punkte zu diesem Thema. Abschlagszahlungen helfen, liquide zu bleiben

„So sehr, wie man sich sicher als Handwerker gerade auch über einen Großauftrag erst einmal freut, so sicher schließt sich dann aber auch schnell die Frage nach der für Baustoffe ggf. benötigten finanziellen Vorleistung an und dann nach der eigenen Liquidität. Durch Abschlagszahlungen kann der Handwerker die Gefahr der eigenen Insolvenz mindern und bleibt geschäftlich darüber hinaus weiter liquide.

Sollte der Auftraggeber zahlungsunfähig werden, können Abschlagszahlungen den Handwerker u. U. sogar vor dem Totalverlust seiner Forderung bewahren. Abschlagszahlungen sollte man also nutzen.“

Abschlagszahlungen vertraglich vereinbaren

„Streng genommen müssen Abschlagzahlungen nicht extra vertraglich geregelt werden. Sie können ohne vertragliche Vereinbarung verlangt werden, wenn die Bedingungen dafür erfüllt sind und der Vertrag Abschlagszahlungen nicht explizit ausschließt.

In § 632a BGB heißt es in Abs. 1 Satz 1: ‚Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.‘ …

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