Videoüberwachung im Spannungsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter – Der Überblick, kommentiert von Dr. Peter Hitpaß

Eine Videoüberwachung liegt vor, wenn mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Von diesem Begriff werden nicht nur handelsübliche Überwachungskameras erfasst, sondern jegliche Geräte, die zur längerfristigen Beobachtung und somit für einen Überwachungszweck eingesetzt werden.

Eine Videoüberwachung kann daher vorliegen, wenn zB mit Webcams, Smartphones, Drohnen sowie Tür- und Klingelkameras gefilmt wird. Auch wenn beim Einsatz dieser Geräte keine „Videoüberwachung“ im oben definierten Sinne stattfindet und zunächst kein Überwachungszweck verfolgt wird, richtet sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach den Vorschriften der DS-GVO (VO (EU) 2016/679 v. 27.4.2016, ABl. 2016 L 119, 1).

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Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Datenverarbeitung zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken handelt oder wenn gar keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Es kommt hierbei immer auf den Einzelfall an. Unerheblich ist, ob eine Kamera fest montiert oder frei beweglich ist. Der Begriff der Videoüberwachung umfasst sowohl die Videobeobachtung, bei der eine Live-Übertragung der Bilder auf einen Monitor erfolgt, als auch die Videoaufzeichnung, bei der Aufnahmen gespeichert und später ausgelesen werden können.

Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig zu erkennen sind oder die Aufnahmen Rückschlüsse auf die Identität des Gefilmten ermöglichen. Personen können regelmäßig identifiziert werden, wenn Gesichtszüge erkennbar abgebildet sind.

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Bereits die Aufnahme einer Person greift in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Ab diesem Zeitpunkt kann der Betroffene nicht mehr kontrollieren, was im weiteren Verlauf mit seinen personenbezogenen Daten geschieht. Entsprechend liegt eine personenbezogene Aufnahme auch dann vor, wenn bereits bei der Aufnahme mit technischen Mitteln einzelne Personen oder Bereiche unkenntlich gemacht werden (Schwärzen, Verpixeln, etc), dies im Nachhinein aber wieder aufgehoben werden kann.

Die Sicherheit im Wohnbereich hat für Vermieter und Mieter gleichermaßen an Bedeutung gewonnen. Vandalismus und steigende Kriminalitätsraten bewirken ein verstärktes Interesse am Schutz der Wohnung. Vermieter haben seit Beginn der 1990er Jahre insbesondere in Hauseingangsbereich, Hausfluren, Fahrstühlen und Tiefgaragen Videoüberwachungsanlagen installiert, um ihren Mietern und deren Besuchern ein besseres Sicherheitsgefühl zu geben.

Rechtsgrundlagen

Die Videoüberwachung berührt unmittelbar das allgemeine Persönlichkeitsbild jedes Menschen, der sich im Überwachungsbereich der Videokameras begibt. Dies gilt besonders für Mieter und deren Besucher. Einschlägig sind hier die §§ 4, 22 ff. BDSG, § 22 KunstUrhG, Art. 2 und 5 GG sowie die §§ 61 ff. SGB VIII. Für den Vermieter steht der Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG im Vordergrund der Betrachtung…

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